Rechtliche Grundlagen

Die Berufsausbildung in Deutschland erfolgt überwiegend im so genannten
„Dualen System“. Dieses bewährte System ist mittlerweile Vorbild für viele andere Länder und umfasst zwei Lernorte. So findet die Ausbildung einerseits im Lernort Betrieb statt, andererseits erfüllt auch der Lernort Schule eine wichtige Rolle.

Wesentliche Normen für den Lernort "Schule":

Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)

Das BayEUG dient als Basis für weitere Rechtsnormen, denn hier werden zunächst grundlegende Begriffe sowie Zusammenhänge definiert.
So werden beispielsweise in Artikel 11 Absatz 3 die Aufgaben der Berufsschulen angesprochen.

„Die Berufsschulen haben insbesondere die allgemeinen, berufsfeldübergreifenden sowie die für den Ausbildungsberuf oder die berufliche Tätigkeit erforderlichen
fachtheoretischen Kenntnisse zu vermitteln und die fachpraktischen
Kenntnisse und Fertigkeiten zu vertiefen.“

Die Artikel 39 sowie 40 befassen sich exemplarisch mit der Berufsschulpflicht sowie Berufsschulberechtigung. 

Die Berufsschulordnung (BSO)

Die BSO als wichtige Rechtsverordnung regelt den Schulbetrieb an allen bayerischen Berufsschulen. Sie greift demzufolge eine ganze Reihe wichtiger Bereiche des Schulalltags wie z.B. das Vorgehen bei Befreiungen sowie Beurlaubungen auf.
Interessierte finden das BayEUG sowie die BSO unter www.km.bayern.de.

Rahmenlehrpläne

Diese geben den Lehrkräften, also der schulischen Seite vor, welche Inhalte im jeweiligen Ausbildungsberuf wann zu behandeln sind. Dabei werden neben dem Fachunterricht auch die Inhalte der Allgemeinbildenden Fächer (Englisch, Deutsch, Sozialkunde, Religion, Sport) geregelt. Rahmenlehrpläne werden von der Kultusministerkonferenz beschlossen. Weitere Infos können Sie den Seiten des Staatsinstituts für Schulqualität und Bildungsforschung München (http://www.isb.bayern.de) entnehmen.

Hausordnung

Rein rechtlich handelt es sich dabei um eine Satzung des Beruflichen Schulzentrums Waldkirchen sowie seiner Außenstellen. Sie gilt im gesamten Schulbereich, d.h. sowohl im Innen- als auch Außenbereich und wird am ersten Schultag in jeder Klasse ausgiebig besprochen. Mit ihrer Unterschrift erkennen die Schüler die maßgeblichen Regelungen (Verhalten im Krankheitsfall, Pausenzeiten usw.) an.

Für den Lernort Betrieb gelten folgende Regelungen:

Das Berufsbildungsgesetz (BBiG)

Das Verhältnis zwischen Ausbildungsbetrieb sowie dem Auszubildenden (= Azubi) wird im BBiG näher präzisiert. Es gilt bundesweit und ist für die Bereiche Ausbildung, berufliche Fortbildung sowie berufliche Umschulung anzuwenden.
Unter anderem regelt es wichtige Fragen zum Ausbildungsvertrag, wie beispielsweise die Probezeit von einen bis vier Monate nach § 20 BBiG.

Die Bedeutung dieses Gesetzes wird in § 25 ersichtlich:
„Eine Vereinbarung, die zuungunsten Auszubildender von den Vorschriften dieses Teils des Gesetzes abweicht, ist nichtig.“

Im Internet finden Sie das BBiG auf den Seiten des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.

Die Ausbildungsordnungen (AO)

Nach dem schriftlichen Abschluss des Berufsausbildungsvertrags wird jedes Lehrverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen. Dies geschieht bei der zuständigen Industrie- oder Handwerkskammer. Verschiedene Berufe weisen unterschiedliche jedoch bundesweit einheitliche AO auf. Dieser Umstand soll eine bundeseinheitlich vergleichbare Ausbildungsqualität gewährleisten. AO befassen sich generell mit der zeitlichen sowie fachlichen Gliederung der Berufsausbildung.

Mindestbestandteile nach § 5 BBiG:

  • Bezeichnung des anerkannten Ausbildungsberufs
  • Ausbildungsdauer
  • Ausbildungsberufsbild
  • Ausbildungsrahmenplan
  • Prüfungsanforderungen für Zwischen- sowie Abschlussprüfungen

Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)

Das Jugendarbeitsschutzgesetz schützt junge Menschen unter 18 Jahren. Dabei ist es egal, ob sie als Auszubildende oder als Arbeiter- innen beschäftigt werden. Es differenziert zwischen Kindern und Jugendlichen. Wer noch keine 15 Jahre alt ist, gilt vor dem JArbSchG als Kind. Erst mit der Volljährigkeit, also mit Vollendung des 18. Lebensjahres, sind z.B. das Arbeitszeitgesetz bzw. das Bundesurlaubsgesetz anzuwenden. Das JArbSchG wird oftmals mit dem Jugendschutzgesetz verwechselt. Im Internet finden Sie die genauen Regelungen des JArbSchG unter www.gesetze-im-internet.de.

Abschließend empfehlen wir Ihnen eine Broschüre des Bundesministeriums für Bildung und Forschung. In dieser sehr guten Zusammenfassung werden wichtige Fragen rund um das Thema Ausbildung in verständlicher Sprache beantwortet.
Hier finden Sie den entsprechenden Download.